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Einige Gedanken zum Streit über den Vorrang der polnischen Verfassung vor dem EU-Recht

Das Entweder-Oder

Vor einigen Jahren besuchte uns ein Freund aus Italien. Im Kreise von Bekannten kamen wir auf die Idee, ihm Limoncello, einen süßen italienischen Likör, zusammen mit Bergkäse anzubieten. Mir ist schon klar, die Idee gehörte nicht zu besten und verriet unsere völlige Unwissenheit der kulinarischen Gepflogenheiten in Italien, doch sollte unsere Bewirtung den Gast keineswegs vor den Kopf stoßen, sondern war als nette Geste gemeint, indem wir anboten, was wir aus der italienischen Küche gerade zur Hand hatten. Seither weiß ich, dass es für einen Italiener unter gar keinen Umständen angeht, ein süßes Getränk mit Räucherkäse zu kombinieren. Ein Fauxpas! Überhaupt ist es in der italienischen Küche nicht gestattet, bestimmte Dinge miteinander zu kombinieren. Was in der einen Tradition nicht angemessen ist, kann jedoch in einer anderen ganz korrekt, ja sogar geboten sein. Aber warum knüpfe ich an die Geschichte mit dem Limoncello an? Wenn ich mir die in jüngster Zeit besonders lebhaft geführte Debatte anschaue, ob nun die polnische Verfassung Vorrang vor dem Recht der Europäischen Union besitze oder umgekehrt, dann verhalten sich einige dabei so wie ein Italiener, wenn es um seine Küche geht. Nämlich ohne jede Flexibilität, ohne jedes Verständnis für und Rücksicht auf eine Welt, die sich verändert, das Recht eingeschlossen. Selbst wenn sie vor Hunger „sterben“ würden, so wollen sie doch nichts anderes „verdauen“, als das ihnen Vertraute; sie wollen einfach nicht begreifen, dass der Vorrang des EU-Rechts den Vorrang der Verfassungen der Mitgliedsstaaten nicht ausschließen muss.

Allerdings ist anders als bei unserer Beispielgeschichte mit dem italienischen Gast solch eine Entweder-Oder-Haltung im Streit um das Primat der Konstitution des Einzelstaats meines Erachtens nur ein Zeichen von Ignoranz, im schlimmsten Fall gar, um sowohl Polen als auch der EU zu schaden. Warum? Um es zu verstehen, sollte man sich drei Dinge vergegenwärtigen.

Erstens: EU-Recht ist polnisches Recht

Zuallererst ist einmal festzuhalten: Das Recht der Europäischen Union ist nicht von der polnischen Rechtsordnung abzugrenzen. Es ist unser Recht im gleichen Maße wie das beispielsweise in Gesetzen festgelegte landeseigene Recht. Es geht hier nicht um eine ins Einzelne gehende Hierarchie dieser Rechtsquellen im Verhältnis zueinander, sondern um die Einsicht an und für sich, dass das Recht der Europäischen Union kein fremdes Recht ist wie im Falle des Rechts eines fremden Staates, sondern es schlicht unser Recht ist. Ich denke, viele Missverständnisse rühren gerade daher, dass diese einfache Tatsache nicht verstanden und akzeptiert wird. Dies verändert die Denkperspektive im Hinblick darauf, wie Rechtssouveränität und die Überordnung des Rechtssystems zu verstehen sind. Die staatliche Rechtssouveränität bedeutet heute etwas ganz anderes als noch vor gut zehn Jahren; sie ist keineswegs gleichzusetzen mit staatlicher Willkür. Der Staat darf nicht alles, etwa im Bereich der nicht übertretbaren Grenzen der Machtausübung, die von den internationalen Normen zum Schutz der Menschenrechte gesetzt werden, an die er gebunden ist. Bereits dies allein schließt aus, Souveränität als rechtliche Allmacht des Staats zu verstehen. Ein souveräner Staat hat gewisse Minimalanforderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte zu respektieren.

Wie verhält sich dieses Verständnis von Souveränität zur Europäischen Union? Die Mitgliedschaft in der EU hebt Souveränität nicht auf, vielmehr lässt sich behaupten, erstere stärke letztere, indem sie die Standards zum Schutz der Grundrechte anhebt. Souveränität ist daher bei den Werten und Menschenrechten angesiedelt, nicht im Willen einer Mehrheit politischer Entscheidungsträger.

Dem möchte ich hinzufügen, dass ich bei meinem Jurastudium das große Glück hatte, Vorlesungen zum Recht der Europäischen Union bei Professor Zdzisław Brodecki zu hören. Dieser hervorragende Jurist sprach damals schon eher von einem Monismus als einer Multizentralität des Rechtssystems. Er war bemüht, uns jungen Jurastudierenden zu vermitteln, es führe auf Abwege, in Kategorien unterschiedlicher Rechtszentren zu denken. Vielmehr würden wir weiter auf dem Wege der Erkenntnis gelangen, wenn wir anerkannten, dass das Rechtssystem des jeweiligen Staats ein einziges ist, auch wenn die darin geltenden Normen sich ihrer Herkunft nach unterscheiden. Der Monismus hat viele Vorzüge für das juristische Denken. Wer einmal verstanden hat, dass es sinnlos ist, Landesrecht, internationales Recht und Recht der Europäischen Union voneinander zu trennen, wird diese verschiedenen Rechtssysteme unmittelbar als ein einziges begreifen; er wird erkennen, welche Möglichkeiten und Einschränkungen daraus resultieren. Ein Jurist überschreitet damit den Rubikon und erreicht eine sehr viel fortgeschrittenere rechtswissenschaftliche Denkweise. Solange wir EU-Recht von polnischem Recht abtrennen, werden wir Gefangene des Textes und der Vorschrift sein, solange werden wir Juristen sein, deren Fähigkeiten zur Auslegung des Rechts den Anforderungen des zeitgenössischen Rechts schlicht nicht gerecht werden.

Zweitens: Worum geht es hier wirklich?

Zweitens ist ohne Umschweife zu erklären, wobei es bei diesem „Konflikt“ zwischen EU‑Recht und polnischem Recht, genauer polnischer Verfassung wirklich geht. Ich gehe davon aus, der nicht juristisch vorgebildete Bürger hat sich längst im Dickicht der Urteile, richterlichen Sprüche, Gerichte und Tribunale verloren. Halten wir also die Erklärung so einfach wie möglich. Erst einmal darf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nicht mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verwechselt werden. Ersterer ist eine Einrichtung des Europäischen Rats. Innerhalb des europäischen Systems urteilt er in Fragen von Menschenrechten und ihrer Verletzung durch einzelne Länder; diese Rechte sind durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Letzterer dagegen (im folgen kurz EuGH) ist ein für das Recht der Europäischen Union zuständiges Gericht. Selbstverständlich gibt es zwischen den Sprüchen dieser beiden Gerichte (Gerichtshöfe) unterschiedliche Beziehungen und sogar direkte Abhängigkeiten. Es sei nur darauf verwiesen, dass sich der EuGH vielfach auf die Normen des Schutzes der Menschenrechte berufen hat, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgehen. Übrigens ist kaum eine klare Trennungslinie zwischen dem Schutz der Menschenrechte im Rahmen des Europäischen Rats und dem Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union zu ziehen. Für die Zwecke dieses Beitrags reicht es vielleicht, sich mit diesen Unterscheidungen zu begnügen. Es sei noch angemerkt, dass uns im Folgenden die jüngste Entscheidung des EuGHs interessieren wird, die direkt mit dem Recht der Europäischen Union zusammenhängt. Aufgrund einer Klage der Europäischen Kommission entschied der EuGH am 15. Juli 2021, die Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts könne nicht als unparteiisches und unabhängiges Gericht gesehen werden. Mit anderen Worten: sie ist kein Gericht im Verständnis des EU-Rechts, mithin auch nicht im Sinne des polnischen Rechts. Dieses Urteil bestätigte die Vorbehalte gegenüber der polnischen „Rechtsreform“, wie sie von Juristen, NGOs und europäischen Institutionen geäußert worden sind. Selbstverständlich betrifft das Urteil des EuGHs auch eine Reihe von Fragen der richterlichen Unabhängigkeit in Polen. Mehr noch, bereits vorausgehend waren Beschlüsse des EuGHs ergangen, die Polen zur Anwendung vorläufiger Mittel in Sachen des Gerichtswesens verpflichteten, darunter die Aussetzung der Vorschriften der Disziplinarkammer bei Entscheidungen zu Richtern.

Es mochte scheinen, das EuGH-Urteil würde die Sache endgültig entscheiden, zumal im Lichte dessen, was über die Identität von EU-Rechtssystem und nationalem polnischen Recht gesagt wurde. Doch der polnische „Verfassungsgerichtshof“ negierte bei seiner Beurteilung der von der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts behandelten Rechtsfrage das Prinzip des Vorrangs des EU-Rechts und beschritt den Weg zur offenen Konfrontation mit den Entscheidungen des EuGH, also auch mit dem EU-Recht.

Am Rande sei darauf hingewiesen, dass wir in Wahrheit nicht mit einem Spruch des verfassungsmäßigen Verfassungsgerichtshofs zu tun haben, weil der Spruchkammer ein sogenannter Dublettenrichter angehörte. Überhaupt lässt sich zurzeit kaum behaupten, der polnische Verfassungsgerichtshof erfreue sich des Vertrauens eines unparteiischen höchsten Gerichts. Gleichwohl fällt er formal immer noch Urteile, und als solche liefern diese für die Regierung einen bequemen Vorwand zur Verneinung des Sinns der Integration des polnischen Rechts in das EU-Recht, also einfach zur Infragestellung des Vorrangs des EU-Rechts und der daraus abzuleitenden Werte der polnischen Rechtsordnung. Das ist der Kern des Problems. Wenn nämlich, und sei es auch nur formal, der polnische Verfassungsgerichtshof den Vorrang des EU-Rechts in einer Schlüsselfrage verneint, die wichtig für die übergeordneten Werte der EU ist, so auch in der Frage der Rechtsstaatlichkeit, dann hört eigentlich das polnische Rechtssystem auf, Bestandteil des gesamten Rechtssystems der EU zu sein und wird zu einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit des gesamtheitlichen Rechtssystems der EU.

Schließlich ist noch hinzuzufügen, dass selbstverständlich in den Mitgliedsstaaten verschiedene Entscheidungen zum Verhältnis zwischen EU‑ und nationalem Recht fallen, so auch in jüngster Zeit in Deutschland. Nur sind solche Entscheidungen in anderen Ländern kein Mittel zur Untergrabung des Sinnes des gesamten EU-Rechts und seines Vorrangs; vielmehr sind sie Gegenstand angestrengten Nachdenkens darüber, wie trotz allem die europäische Rechtsintegration weiter vorangebracht werden kann. Überdies ergehen die Entscheidungen nicht inmitten einer Verfassungskrise und seitens eines nicht verfassungsgemäß zusammengesetzten Richterkollegiums – wie es in Polen der Fall ist. Und schließlich fordert die Entscheidung des polnischen „Verfassungsgerichtshofs“ in der Substanz eine kritische Bewertung heraus, weil sie mangelndes Verständnis der polnischen Verfassung offenbart.

Drittens: Die Beschädigung des polnischen Rechtssystems und seiner Auslegung schließt uns aus der EU aus

An dieser Stelle gelangen wir an ein noch allgemeineres Problem. Denn meiner Überzeugung nach schreitet in Polen die Beschädigung des Rechtssystems und seiner Auslegung immer weiter fort. Jeder kann sich zum gültigen Recht äußern, selbst wenn er völligen Blödsinn von sich gibt. Niemand kümmert sich um den Argumentationsgang der Auslegung, ihre Logik und Axiologie. Meist beschränkt sich die Rechtsauslegung auf bruchstückhafte, aus dem Kontext gerissene Zitate, die ihres eigentlichen Sinns entkleidet sind. Es steht mithin schlecht um die Expertise im rechtswissenschaftlichen Denken, die in vergangenen Jahren den Verfassungsgerichtshof bei vielen Entscheidungen ausgezeichnet hat. Man ist versucht zu sagen: Wir haben es hier nicht allein mit einem Verfall der Rechtskultur im Allgemeinen zu tun, sondern auch und vor allem mit der Politisierung der Rechtsauslegung wie auch der Bewertungen der Ergebnisse dieser Auslegung. Daher ist es einfacher, beim simplen, oben angeführten Ausschlussprinzip zu bleiben, als zu versuchen, die auf den ersten Blick sich nur scheinbar einander ausschließenden Rechtsprinzipien zu verbinden, zu integrieren und zu verstehen – wie eben das Prinzip des Vorrangs des EU-Rechts oder des Vorrangs der Verfassung. Dabei schließen sich diese Prinzipien nicht notwendigerweise gegenseitig aus, sondern ergänzen oder verstärken einander.

Was weiter?

Kehren wir nochmals zu dem kulinarischen Lehrbeispiel vom Textanfang zurück. Was weiter? Können wir weiter ablehnen, was uns die Europäische Union vorschlägt, indem wir uns auf ein primitives Verständnis des Primats der polnischen Verfassung zurückziehen, selbst gegen deren eigene Bestimmungen? Wir können jedoch nicht der Tatsache gegenüber gleichgültig bleiben, dass es in Polen zurzeit keinen verfassungsgemäßen Verfassungsgerichtshof gibt und dass der rechtskräftig entscheidende EuGH immer ernstere Verstöße gegen das EU-Recht durch das polnische Landesrecht feststellt.

Wiederholen wir nochmals, dass in Wirklichkeit immer dann, wenn in den Spruchkammern des gegenwärtigen polnischen Verfassungsgerichtshofs nicht verfassungsgemäß eingesetzte Richter sitzen, der Gerichtshof keine Urteile spricht; daher kann also von rechtskräftigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs keine Rede sein. Es bezeugt einen fortgeschrittenen Verfall des polnischen Rechtssystems, wenn ein förmlich ergangenes Urteil kein Urteil ist; das führt zu Chaos und Zerstörung des Rechtssystems. Was weiter? Was geschieht, wenn der polnische „Verfassungsgerichtshof“ in seiner nächsten Entscheidung weiter den Sinn des Vorrangs des EU-Rechts verneint und die Grundwerte aushöhlt, auf denen die EU aufbaut? Die Lage ist deshalb so gefährlich, weil es eigentlich keinen Widerspruch zwischen der polnischen Verfassung und dem EU-Recht gibt.

Sollte diese Situation anhalten, lässt sich kaum noch behaupten, Polen erfülle die Grundbedingungen für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, zu denen die rechtsstaatlichen Normen gehören. Dem ist hinzuzufügen, dass es hierbei nicht um das Verhältnis zwischen Polen und den EU-Institutionen geht, sondern in Wahrheit um die Zukunft der Europäischen Union insgesamt. Sollte die Europäische Union es jetzt zulassen, dass ein Mitgliedstaat offen gegen die Grundwerte verstoßen kann, so gegen die Einhaltung des gemeinsamen EU-Rechts und die Rechtsstaatlichkeit, die eine unerlässliche Minimalbedingung für die Zugehörigkeit zur EU darstellt, bedeutet das im Prinzip das völlige Scheitern des gesamten Projekts der europäischen Integration auf der Grundlage gemeinsamer Ziele, Prinzipien und Werte. Natürlich flammt in verschiedenen Ländern gelegentlich eine Auseinandersetzung um das Verhältnis zwischen nationalem Recht und EU-Recht auf; das ist kein spezifisch polnisches Problem oder ein Problem im Verhältnis zwischen EU und Polen. Leider rührt in unserem Land diese Auseinandersetzung aus dem barbarischen Angriff auf das Rechtssystem, der Zerstörung der Rechtsstaatlichkeit und der völlig absurden Auslegung des polnischen Rechts einschließlich der polnischen Verfassung. Eine solche Auseinandersetzung sollte es überhaupt nicht geben. Das polnische Recht befindet sich nicht im Widerspruch zum EU-Recht. Das Prinzip der Supranationalität (des Vorrangs des EU-Rechts) ist kein Eingriff in die polnische Souveränität, sondern dient der Rechtsintegration im Rahmen der Europäischen Union. Ein Land, dass diesen Sinn in Frage stellt, stellt den Sinn seiner Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft selbst in Frage und sollte diese Zugehörigkeit ernsthaft überdenken. Es bleibt nur die Zuversicht, dass der Glaube an den Sinn der Integration wichtiger bleiben wird als die instrumentelle Zerstörung des Rechtssystems. Wer darauf beharrt, EU-Recht und polnische Verfassung in einen radikalen Gegensatz zu stellen, verhält sich wie die halsstarrigen Italiener, die eine Kombination bestimmter Speisen von Grund auf ablehnen. Während jedoch die italienische kulinarische Sturheit sympathisch und harmlos ist, so stellt die Verbissenheit der polnischen Politik und die Zerstörung des polnischen Rechts und seiner Auslegung möglicherweise nicht allein den Sinn der polnischen EU-Mitgliedschaft in Frage, sondern den Sinn der EU überhaupt. Wann werden wir das eigentliche Problem begreifen?

 

Aus dem Polnischen von Andreas R. Hofmann

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Tomasz Snarski

Tomasz Snarski

Rechtsanwalt, promovierter Jurist mit den Fachgebieten Strafrecht, Rechtsphilosophie und Menschenrechte, Mitarbeiter in Forschung und Lehre an der Abteilung für Recht und Verwaltung der Universität Danzig, Philosoph. Publiziert auf dem Portal Więź.pl.

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